Vorteilsverbot bzw. Integritäts- und Transparenzgebot für den Vertrieb von Arzneimitteln der Traditionellen Chinesischen Medizin
Die Traditionelle Chinesische Medizin (TCM) ist in der Schweiz verbreitet und beliebt. Umso mehr verwundert die Tatsache, dass bloss wenige (spezial-)gesetzliche Regelungen für Alternativmedizin bestehen und sich die Juristen nur vereinzelt mit dieser besonderen Art von asiatischen Arzneimitteln be...
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| Main Author: | |
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| Format: | Article |
| Language: | deu |
| Published: |
Luca Ranzoni
2017-11-01
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| Series: | sui-generis |
| Online Access: | https://sui-generis.ch/article/view/1817 |
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| Summary: | Die Traditionelle Chinesische Medizin (TCM) ist in der Schweiz verbreitet und beliebt. Umso mehr verwundert die Tatsache, dass bloss wenige (spezial-)gesetzliche Regelungen für Alternativmedizin bestehen und sich die Juristen nur vereinzelt mit dieser besonderen Art von asiatischen Arzneimitteln beschäftigen. Soweit ersichtlich, hat sich hierzulande bislang weder die Rechtsprechung noch die Lehre mit der Frage auseinandergesetzt, ob und inwieweit das Gewähren und Annehmen von geldwerten Vorteilen im TCM-Bereich untersagt ist und bestraft werden kann. Ziel des vorliegenden Beitrags ist es, eine Diskussion über die Anwendbarkeit des heilmittelrechtlichen Vorteilsverbotes bzw. des Integritäts- und Transparenzgebots auf den Vertrieb von TCM-Arzneimitteln anzustossen.
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| ISSN: | 2297-105X |